§1 Name und Sitz

  1. Der Verein trägt den Namen "Arrata - Verein für fachübergreifende und angewandte Archäologie e.V." und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  2. Der Sitz des Vereins ist Oberwesel (Beschluss vom 26.04.18)

§2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege der Archäologie und der ihr angrenz-enden Disziplinen durch die im Mittelpunkt des Vereins stehenden Aufgaben und Ziele der Öffentlichkeitsarbeit, der Denkmalpflege, der Forschung und Wissenschaft sowie auch der Volks- und Berufsbildung. Der wissenschaftlich wie auch angewandt und experimentell arbeitende Verein veranstaltet hierzu unter anderem archäologische Festlichkeiten, Infoveranstaltungen, Seminare, Vorträge und Diskussionen.

In diesem Zusammenhang strebt der Verein nach geeigneten Räumlichkeiten zur Verwirklichung seiner Vereinsaufgaben und -ziele. Er fördert darüber hinaus die archäologische Forschung und Denkmalpflege und führt alle ihm zur Erreichung des Vereinszwecks geeignet erscheinenden Maßnahmen durch. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur auf Zustimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder beschlossen werden.

§3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglie-der erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vereins keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgenommen sind Auslagenerstattung und Honorare für satz-ungsgemäße Arbeiten von Vereinsmitgliedern, die auch von Vereinsfremden nur gegen Auslagenerstattung und Honorierung erbracht würden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnis-mäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31. Dezember 2000.

§5 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.
  2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.
  3. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
  4. Die Mitgliedschaft endet:
    1. mit dem Tod des Mitglieds,
    2. durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied; sie ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig,
    3. durch Ausschluß aus dem Verein.
  5. Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluß des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluß ist das betroffene Mitglied persönlich oder schrift-lich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluß.

§6 Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbei-träge und jeweils am 1. Januar eines Jahres im voraus fällig. Über die Höhe des Jahresbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie kann den Beitrag für Schüler und Studenten bis zu 50 % ermäßigen. Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§7 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. Der Vorstand
  2. Der archäologische Beirat
  3. Die Mitgliederversammlung

§8 Der Vorstand

  1. Den Vorstand des Vereins bilden im Sinne des § 26 BGB der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der 3. Vorsitzende. Je zwei sind zur Vertretung des Vereins nach außen berechtigt (engerer Vorstand).
  2. Der Vorstand kann durch bis zu 5 Beisitzer erweitert werden (erweiterter Vorstand).
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 1 Jahr gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mit-glied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.

§9 Zuständigkeit des Vorstandes

  1. Der Vorstand ist sowohl in engerer wie auch erweiterter Form für alle Ange-legenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung; Festsetzung der Tagesordnung;
    2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
    3. Verwaltung des Vereinsvermögens, Beschlußfassung über Ausgaben, Erstellung des Jahresberichtes;
    4. Beschlußfassung über die Aufnahme von Mitgliedern;
    5. Ergänzung des Vorstandes bis zur nächsten Mitgliederversammlung;
  2. Auf Beschluß des Vorstandes kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.
  3. Der Vorstand muß eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens 20 % der Mitglieder dies schriftlich beantragen.

§10 Der archäologische Beirat

Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von 1 Jahr einen archäologischen Beirat. Er hat die Aufgabe die Arbeit des Vorstandes zu unterstützen und beratend mitzuwirken.

 

§11 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom engeren Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen durch persönliche Einladung mittels Brief einzuberufen, dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzu-teilen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Einberufung der Mitgliederversammlung kann auch durch Veröffentlichung in der ortsüblichen Tageszeitung erfolgen, hierbei ist ebenfalls eine Frist von 2 Wochen einzuhalten.
  2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Wahl des Vorstands und des archäologischen Beirats.
    2. Wahl des Vorstands und des archäologischen Beirats.
    3. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung.
    4. Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags.
    5. Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung.
    6. Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluß durch den Vorstand.
  3. Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 20% der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
  4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  5. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden bzw. 3. Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter und einen Schriftführer.
  6. In der Mitgliedsversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Vereine, Institutionen und korporative Mitglieder werden durch ihre Vorsitzenden bzw. Leiter vertreten und besitzen ebenfalls je eine Stimme.
  7. Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforder-lich. Zur Änderung des Vereinszwecks ist ebenfalls eine Mehrheit von zwei Dritteln nötig.

§12 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die engeren Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren
  3. Nach Beendigung der Liquidation fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Boppard, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Archäologie (z.B. Ausgrabungen) zu verwenden hat

 

Festgestellt am 15. 01. 2000

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